Mandatsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil aller neu begründeten Mandats-/ Vertragsverhältnisse zwischen der Anwaltskanzlei Batze & Risse (im Folgenden Anwalt) und seinen Auftraggebern (fortan Mandant, geschlechtsneutral verwendet) und, sofern bereits Mandatsverhältnisse bestehen und noch andauern, im Wege der Ergänzung der bestehenden und noch andauernden Mandats-/ Vertragsverhältnisse zwischen der Anwaltskanzlei Batze & Risse und seinen Auftraggebern durch die Einverständniserklärung am Schluss dieser Mandatsbedingungen.

(2) Das Mandat im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag, der auf die Erteilung von rechtlichem Rat und/oder Auskünften, auf die Geschäftsbesorgung, auf die Prozessvertretung sowie auf die sonstige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Institutionen sowie den Gerichten durch die Rechtsanwälte an/für den jeweiligen Auftraggeber gerichtet ist.

(3) Diese Mandatsbedingungen gelten auch für zukünftige Mandate, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(4) Bei Änderungen dieser Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuelle Fassung. Bei bestehenden Mandatsverhältnissen gilt das nur, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen der Mandatsbedingungen schriftlich oder in Textform unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

 

§2 Auftragserteilung und Gegenstand der Tätigkeit

(1) Der Auftrag wird –unabhängig von der Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde- erteilt und grundsätzlich an die Anwaltskanzlei Batze & Risse erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Anwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird.

Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Anwaltskanzlei Batze & Risse, wobei Wünsche des Mandanten zur Bearbeitung durch einen bestimmten Anwalt nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Auftrag wird alsdann im Dezernat des mit der Sachbearbeitung betrauten Anwalts geführt.

(2) Durch das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen (z.B. per Brief, E-Mail oder Fax) oder das Hinterlassen einer Nachricht auf einem Anrufbeantworter bzw. einer anderen Mailbox kommt ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Anwalt nicht zustande.

Das Mandatsverhältnis kommt erst zustande mit der Annahme des Auftrags durch den Anwalt, der bis dahin in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei ist.

(3) Hat der Anwalt dem Mandanten auf dessen Anfrage hin ein Angebot – insbesondere auch zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – unterbreitet, dann ist dieses für den im Angebot genannten Zeitraum bindend.

Ein vergütungspflichtiges Mandatsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Mandant das unterbreitete Angebot annimmt. In diesem Falle wird der Anwalt dem Mandanten den Gegenstand und Inhalt des geschlossenen Vertrages binnen angemessener Frist, spätestens für Ausführung der Dienstleistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder Fax) bestätigen und den Vertragstext, der dem Mandanten auf Anfrage erneut übersandt wird, zur Akte speichern oder nehmen.

(4) Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten  werden zwischen dem Mandanten und dem Anwalt gesondert vereinbart.

(5) Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung des Anwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern, die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Anwalt hierauf rechtzeitig hin.

(6) Die Mandatierung umfasst, soweit nicht anders vereinbart, keine steuerrechtliche Beratung und Vertretung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten mitzuteilen.

(7) Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges.

(8) Der Anwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter und/oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.

Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Anwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

(9) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Anwalt nur verpflichtet, wenn er vom Mandanten einen diesbezüglichen Auftrag erhalten und diesen angenommen hat. Empfiehlt der Anwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme (z. B. Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen usw.) und nimmt der Mandant zu diesem Vorschlag nicht binnen eines von dem Anwalt benannten Zeitraums Stellung, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag des Anwalts, wenn letzterer den Mandanten zu Beginn des Zeitraums darauf hingewiesen haben, dass dessen Schweigen mit Ablauf des benannten Zeitraums als Zustimmung gilt.

(10) Ändert sich die Rechtslage nach der Beendigung des Mandats, ist der Anwalt nicht verpflichtet auf diese Änderungen und/oder die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

§3 Vergütung 

·         Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

·         Pauschalvergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Angelegenheit, dieselbe Angelegenheit, Folgeauftrag, Teilauftrag

·         Vergütung interne Tätigkeit,

·         Berechnung nach Gegenstandswert

·         Satz-Rahmengebühren und Mindesthöhe der Satz- Rahmengebühren in Strafsachen + Sozialrechtsangelegenheiten,  Einverständniserklärung, 

·         Erfolgsvergütung,

·         Zwischenrechnungen und Vorschuss

·         Fälligkeit der Vergütung

·         Hinweis Kostentragung arbeitsrechtliche Angelegenheit, Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sonstige Verfahren

·         Vergütung bei mehreren Mandanten in derselben Angelegenheit 

(1) Die Vergütung für die Tätigkeit in einer außergerichtliche Angelegenheit und für eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren (Prozessvertretung) zuzüglich Auslagenersatz und nebst Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe berechnet der Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (fortan RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Die nach dem RVG und dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu §2 Absatz 2 RVG) bestimmte Vergütung gilt im Mandatsverhältnis als üblich.

(2) Die Vergütung des Anwalts nach dem RVG ist eine Pauschalvergütung für sämtliche Einzeltätigkeiten innerhalb derselben Angelegenheit. Dieselbe Angelegenheit ist gegeben, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt und die Tätigkeit des Anwalts sich im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit besteht. Für Folgeaufträge oder mehrere Teilaufträge liegt ein einheitlicher Auftrag zugrunde, wenn der Anwalt hiermit einverstanden ist und wenn der erste Auftrag noch nicht vollständig erledigt ist und wenn der Folgeauftrag mit dem ersten Auftrag in einem Zusammenhang steht.

Das Einverständnis des Anwalts für Folgeaufträge oder Teilaufträge als einheitlicher Auftrag mit dem ersten Auftrag liegt dann vor, wenn der Anwalt sein Einverständnis ausdrücklich und schriftlich dem Mandanten erteilt. Andernfalls liegt mit dem Folgeauftrag oder weiteren Teilauftrag ein neuer Auftrag vor.

(3) Für Tätigkeiten des Anwalts in außergerichtlichen Angelegenheiten, ohne dass der Anwalt nach außen gegenüber dem Gegner, Dritten, Behörden etc. tätig wird oder tätig geworden ist (interne Tätigkeit), wird die Vergütung entsprechend der in dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu §2 Absatz 2 RVG) unter Abschnitt 3 Vorbemerkung 2.3 und Nr. 2300 bis 2303 geregelten Geschäftsgebühr berechnet, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Diese nach dem RVG und dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu §2 Absatz 2 RVG) bestimmte Vergütung gilt im Mandatsverhältnis als üblich.

(4) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass der Anwalt die im RVG und in dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis genannten Gebühren grundsätzlich, auch in außergerichtlichen Angelegenheiten, nach dem jeweiligen Gegenstandswert des Auftragsgegenstands oder der Auftragsgegenstände in der Angelegenheit im Sinne des RVG berechnet. 

Soweit die Gebühren einen Betragsrahmen vorsehen, bestimmt der Anwalt die Höhe des Betragsrahmens nach billigen Ermessen unter Beachtung der Kriterien des §14 RVG.

(5) Bei so genannten Satz- Rahmengebühren (z.B. in Sozialrechtsangelegenheiten oder Strafsachen) rechnet der Anwalt mindestens auf der Basis von zwei Drittel der höchsten Satzrahmengebühr ab; der Mandant erklärt sich hiermit gemäß § 11 Abs. 8 RVG ausdrücklich einverstanden.

(6) Eine am Erfolg ausgerichtete Vergütung ist ausgeschlossen, sofern der Mandant und der Anwalt nicht ausnahmsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gem. § 4a RVG, § 49b BRAO, eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

(7) Der Anwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen Zwischenabrechnungen erteilen bzw. einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG).

(8) Alle Vergütungsforderungen des Anwalts sind mit Rechnungslegung fällig und vom Mandanten sofort ohne Abzüge zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Anwalt über den Betrag verfügen kann.

(9) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Absätze 6 und 7 auch gelten, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.

(10) Der Mandant wird ferner darauf hingewiesen, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie erstinstanzlich kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung oder sonstiger Kosten durch den Gegner besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst.

Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten kann nicht sichergestellt werden, dass im Fall des Obsiegens alle anfallenden Kosten von der unterlegenen Partei beigetrieben werden oder werden können.

(11) Mehrere Auftraggeber: wenn die Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit auftragsgemäß für mehrere Mandanten tätig sind, schulden letztere die nach dem RVG berechnete oder vereinbarte Vergütung als Gesamtschuldner.

 

§4 Verrechnungsabrede für vereinnahmte Fremdgelder

Nimmt der Anwalt Gelder von Dritten oder dem Gegner bzw. die Gegenseite für den Mandanten in Empfang, ist der Anwalt berechtigt, diese zunächst auf die für den Mandanten verauslagten Kosten, sodann auf noch offene eigene Honoraransprüche – auch aus anderen für den Mandanten bearbeiteten Angelegenheiten – zu verrechnen.

 

§5 Sicherung der anwaltlichen Vergütungsansprüche durch

§   Abtretung von Erstattungsansprüchen des Mandanten gegen Gegner, Rechtsschutzversicherung oder Dritte

§   Abtretung von Forderung/en des Mandanten gegen Gegner oder Dritte

Freigabe, Einziehung abgetretener Ansprüche

(1) Der Mandant tritt seine bereits bestehenden Ansprüche auf Kostenerstattung gegen den Gegner, auf Kostenerstattung gegen seine Rechtsschutzversicherung oder gegen sonstige Dritte und seine im Laufe des Mandats entstehenden Ansprüche auf Kostenerstattung gegen den Gegner, gegen seine Rechtsschutzversicherung oder gegen sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwalts hiermit zur Sicherung an diesen ab. Der Anwalt nimmt die Abtretung an.

(2) Der Mandant tritt eine bereits bestehende oder im Laufe des Mandats entstehende Zahlungsforderung gegen den Gegner bzw. die Gegenseite oder gegen Dritte aus der beauftragten Angelegenheit in Höhe der Honorarforderung des Anwalts zur Sicherheit für dessen Vergütungsansprüche aus der Angelegenheit gegen den Gegner bzw. die Gegenseite, auch zur Sicherheit für die Vergütungsansprüche des Anwalts aus anderer/n für den Mandanten bearbeiteter/n Angelegenheit/en hiermit an den Anwalt ab. Der Anwalt nimmt die Abtretung an.

(3) Der Anwalt verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche auf Verlangen des Mandanten freizugeben, soweit die Summe die Honorarforderung des Anwalts um 20% übersteigt.

(4) Der Anwalt wird abgetretene Ansprüche nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten gestellt ist oder eine Vollstreckungsmaßnahme gegen den Mandanten beantragt oder durchgeführt worden ist.

 

§6 Kündigung und Vergütungsanspruch bei Kündigung

(1) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung kann das Mandatsverhältnis vom Mandanten jederzeit gekündigt werden.

(2) Auch der Anwalt kann das Mandatsverhältnis grundsätzlich jederzeit kündigen - sofern das für das Mandat notwendige Vertrauensverhältnis jedoch nicht nachhaltig gestört ist - allerdings nicht zur Unzeit.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen mit Erhalt der unverzüglich durch die Rechtsanwälte zu erstellenden Rechnung zur Zahlung durch den Mandanten fällig.

 

§7 Aufrechnung

Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten ist dessen Aufrechnung gegenüber Forderungen der Rechtsanwälte zulässig.

 

§8 Regelungen bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung

(1) Soweit der Anwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird der Anwalt hiermit von der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.

In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

(2) Die Korrespondenz des Anwalts mit der Rechtsschutzversicherung ist ein grundsätzlich eigenständig zu vergütender gesonderter Auftrag des Mandanten. Als Service im Rahmen der Mandatsbearbeitung wird der Rechtsanwalt für eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung sowie die Abrechnung mit dieser im Wege der Übersendung der auf den Mandanten lautenden Kostennote ohne Berechnung einer Vergütung übernehmen.

Weitergehende Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat der Mandant gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(3) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er auch bei einer Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt selbst Kostenschuldner bleibt, so dass der Anwalt auch bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung berechtigt ist, die Vergütung unmittelbar vom Mandanten zu verlangen.

 

§9 Unterrichtung des Mandanten per Fax und Email, Verschlüsselung, Einwilligung

(1) Soweit der Mandant dem Anwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Anwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er den Faxempfang regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Anwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird und/oder Sendungen per Fax nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(2) Soweit der Mandant dem Anwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Anwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet ist.

(3) Eine Verschlüsselung einer elektronischen Datenübermittlung an den Mandanten z.B. durch E-Mail wird durchgeführt, sofern der Mandant über die technischen Möglichkeiten zum Öffnen einer verschlüsselten elektronischen Nachricht verfügt. 

(4) Ohne ausdrücklichen Hinweis des Mandanten an den Anwalt verfügt der Mandant nicht über die technischen Möglichkeiten zum Öffnen einer verschlüsselten elektronischen Nachricht. In diesem Fall erteilt der Mandant hiermit seine Einwilligung dazu, dass dem Anwalt die vorstehend in Absatz 1 und Absatz 2 genannte Übermittlung an den Mandanten gestattet ist. 

 

§ 10 Mitwirkung des Mandanten

(1) Der Mandant wird den Anwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten rechtzeitig in geordneter Form – auf Verlangen des Anwalts schriftlich – übermitteln. Dies betrifft auch Tatsachen und Unterlagen, die erst während des laufenden Mandats bekannt werden bzw. zur Verfügung stehen und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Der Mandant wird im eigenen Interesse die zur Fallbearbeitung benötigten Informationen/Unterlagen vollständig und so rechtzeitig an den Anwalt zur Verfügung zu stellen, dass dem Anwalt die Einhaltung zu beachtender Termine und Fristen im regulären Geschäftsablauf unschwer möglich ist. Dies bezieht sich auch auf Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe oder der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie hinsichtlich der Angaben zu einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung. Dabei sollte in jedem Fall eine wenigstens einwöchige Bearbeitungszeit des Anwalts berücksichtigt werden.

(3) Der Anwalt kann den Angaben des Mandanten grundsätzlich vertrauen und diese bei der Mandatsbearbeitung zugrunde legen, ohne diese selbst nachprüfen zu müssen.

(4) Der Mandant wird den Anwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder er aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Damit sollen Irrläufer und Verzögerungen, die bis hin zu einem vollständigen Rechtsverlust führen könnten, vermieden werden.

(5) Der Mandant wird die ihm von dem Anwalt übermittelten, Schreiben und Schriftsätze sorgfältig darauf hin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

(6) Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Anwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

 

§11 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Der Anwalt behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten Texten (Schriftsätze, Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Entwürfe usw.) vor. Der Mandant ist berechtigt diese mandatsbezogen im Rahmen eines einfachen Nutzungsrecht zu nutzen.

 

 

(2) Jede andere Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung und Verbreitung sowie die Weitergabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anwalts, soweit sich nicht bereits aus dem Gegenstand des Mandats die Einwilligung in eine Nutzungsbefugnis in weitergehendem Umfang ergibt.

 

§12 Haftungsausschluss

(1) Der Anwalt unterhält entsprechend § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 €. Die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts teilt der Anwalt auf Anfrage mit.

(2) Soweit der Anwalt und der Mandant im Einzelfall keine weitergehende Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung treffen, wird der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines verursachten Schadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf 1.000.000,00 €, wenn insoweit der gem. §52 BRAO vorausgesetzte Versicherungsschutz besteht.

(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens durch den Anwalt und nicht bei durch den Anwalt schuldhaft verursachten Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(4) Der Anwalt übernimmt keine Haftung für die Verletzung vertraglicher, vor-/ nachvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner, sofern diese nicht im ausdrücklichen Auftrag des Anwalts als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB sind Personen, deren sich der Anwalt nach seinem Willen und den tatsächlichen Gegebenheiten zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten aus dem Mandatsverhältnis bedient. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder die Beauftragung eines Kooperationspartners namens und mit Vollmacht des Mandanten (z. B. bei Erteilung eines Untermandates zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins als Terminsvertreter) der Kooperationspartner nicht Erfüllungsgehilfe des Anwalts, sondern Vertragspartner des Mandanten wird.

(5) Mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen gilt als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(6) Auf Wunsch und Kosten des Mandanten besteht im Einzelfall die Möglichkeit, aufgrund einer zu treffenden schriftlichen Zusatzvereinbarung auch ein über 1.000.000,00 € hinausgehendes Risiko im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts abzusichern.

 

§13 überlassene Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat der Anwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(2) Sofern der Mandant einer Versendung der Unterlagen, insbesondere Titel, nicht widersprochen und sich zur unverzüglichen Abholung verpflichtet hat, können die Unterlagen dem Mandanten an die von ihm zuletzt mitgeteilte Adresse übersandt werden, wobei der Mandant das Versendungsrisiko trägt.

 

§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Honorarforderungen des Anwalts ist bei kaufmännischen Parteien (Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) sowie Auftraggebern mit Sitz im Ausland der Kanzleisitz Iserlohn.

(2) Vorbehaltlich einer ausdrücklich anderweitigen Vereinbarung gilt zwischen dem Anwalt und dem Mandanten unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Recht).

 

§15 Sonstiges, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags mit diesen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Auftrags mit diesen Mandatsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.

(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Auftrages mit diesen Mandatsbedingungen unwirksam, so wird die unwirksame Bestimmung von den Vertragsparteien durch eine solche wirksame Regelung ersetzt, die in rechtlich zulässiger Weise dem rechtlich und wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahe kommt.

(4) Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des Auftrages mit diesen Mandatsbedingungen unwirksam sind oder werden und/oder sich der Anwalt und der Mandant in einem ergänzungsbedürftigen Punkt unbeabsichtigt nicht geeinigt haben (Vertragslücke) und sich im Gesetz hierzu keine Regelung findet.

 

 

 

§16 Informationspflichten nach Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) + Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG)

Anwaltskanzlei Batze & Risse, Trift 2, 58636 Iserlohn

Telefon: 02371/ 13070   Telefax: 02371/ 13054   E-Mail: info@batzeundrisse.de

Rechtsanwalt Dirk M. Batze, LL.M. Fachanwalt für Familienrecht, Magister Legum im Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.), Mediator

Rechtsanwalt Rainer Risse (a.D.), Fachanwalt für Steuerrecht (a.D.)

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern:

Der unter der Anwaltskanzlei Batze & Risse tätige Rechtsanwalt ist in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Er gehört der zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm an.

Berufshaftpflichtversicherung:

Für Rechtsanwalt Dirk M. Batze, LL.M. besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs- Aktiengesellschaft.

Der räumliche Geltungsbereich für die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das gesamte EU-Gebiet und die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Der Anwalt erklärt hiermit sein Einverständnis zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren. Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org .

 

§17 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Ist der Mandant Verbraucher – das ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können -steht diesem bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht wie folgend zu:

(2) Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Anwalt (Anwaltskanzlei Batze & Risse, Trift 4, 58636 Iserlohn, Telefon: 02371/ 13070,   Telefax: 02371/ 13054,   E-Mail: info@batzeundrisse.de)   mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

(3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(4) Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben Ihnen die Rechtsanwälte Batze & Risse alle Zahlungen, die  sie von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von ihr angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei der Anwaltskanzlei Batze & Risse eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Anwaltskanzlei Batze & Risse dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie an die Anwaltskanzlei Batze & Risse einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Anwaltskanzlei Batze & Risse von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(5) Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 BGB oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.

(6) Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn die Anwaltskanzlei Batze & Risse bzw. der dort beauftragte Rechtsanwalt die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Anwaltskanzlei Batze & Risse bzw. durch den dort beauftragten Rechtsanwalt verliert.